Elementarschadenkasse

Schadenfall

Im Schadenfall sind wir für Sie da. Bitte melden Sie uns Schäden an Ihrem Grundstück umgehend und befolgen Sie die untenstehenden vier Schritte. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der weiteren Schadenabwicklung.

Weiteres Vorgehen nach Schadensmeldung

Schritt 1

Sofortmassnahmen einleiten

Treffen Sie alle notwendigen Massnahmen, um weitere Schäden zu. Diese Massnahmen dürfen sich ausschliesslich auf die Schadenminderung beschränken..

Schritt 2

Schaden dokumentieren

Erstellen Sie aussagekräftige Fotos des Schadens. Eine vollständige Dokumentation erleichtert uns die Schadenbeurteilung erheblich.

Schritt 3

Wiederherstellung nach Beitragszusicherung

Mit der Wiederherstellung darf erst nach unserer Kostengutsprache begonnen werden. Wiederherstellungsarbeiten sind grundsätzlich und soweit sinnvoll und zumutbar vom Geschädigten mit betriebseigenen Mitteln auszuführen. Falls bestimmte Arbeiten nicht selbst ausgeführt werden können, bitten wir vorab um entsprechende Offerten von Fachbetrieben.

Schritt 4

Eigenleistungen dokumentieren

Dokumentieren Sie Ihre Eigenleistungen und reichen Sie diese zusammen mit allfälligen, bereits bezahlten Rechnungen von Fachbetrieben und Ihrer Zahlungsadresse (IBAN) bei uns ein.

Schritt 5

Beitragsleistung erhalten

Nach Eingang Ihrer Unterlagen sowie Zahlungsadresse (IBAN) überweisen wir Ihnen unsere Beitragsleistungen inklusive Zusatzbeitrag fondsuisse sofern ein Anspruch besteht.

Fragen & Antworten - Schadenfall ESK

Beitragsberechtigt sind Räumungs- und Wiederherstellungsarbeiten bei Schäden an nicht betrieblich genutzten Grundstücken, bei landwirtschaftlichen Nutzflächen und Sömmerungsgebieten sowie Einrichtungen zur Erschliessung und Sicherung.

  • Schäden infolge Frost, Leitungsbruch an Leitungen ausserhalb von Gebäuden etc. sind bei der Elementarschadenkasse nicht beitragsberechtigt. Schäden dieser Art sind teilweise über private Gebäude-Wasserversicherungen gedeckt. 
  • Im Siedlungsgebiet sowie bei Bauten ausserhalb des Siedlungsgebietes ist die Hausumgebung privat versicherbar. Die ESK darf nur Beiträge an nicht versicherbaren Schäden leisten. 
  • Zäune und Einfriedungen. Unbewegliche Sachen ausserhalb von Gebäuden sind privat versicherbar. Die ESK darf nur Beiträge an nicht versicherbaren Schäden leisten. 
  • Betrieblich genutzte Grundstücke wie beispielsweis Werkhöfe, Golf- und Tennisplätze.

Die Elementarschadenkasse leistet Beiträge von 80 % der anrechenbaren Schadensumme (= Kosten für die Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand bzw. Kosten nach Abzug von Mehrwerten und Verbesserungen).

Unsere Entschädigung geht in erster Linie an den Eigentümer. Der Pächter oder Baurechtsberechtigte ist an Stelle des Eigentümers anspruchsberechtigt, wenn ihm dieser Anspruch gemäss Gesetz oder Vertrag zusteht. Allfällige Unternehmerrechnungen werden nicht direkt von uns beglichen.

Der fondssuisse leistet auf freiwilliger Basis einen Zusatzbeitrag von maximal 10%. Die freiwilligen Beiträge richten sich nach den steuerbaren finanziellen Verhältnissen des Geschädigten. Die Abwicklung mit dem fondssuisse erfolgt über die ESK

Die Wiederherstellungsmeldung muss innerhalb von zwei Jahren nach Schadeneintritt erfolgen.

Beitragsberechtigt sind Personen des Privatrechts. Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften werden nicht berücksichtigt.

Alle anzeigen