Elementarschadenkasse
Überblick
Die Elementarschadenkasse Graubünden erbringt Leistungen bei nicht versicherbaren Schäden an Grundstücken und Kulturen. Der Beitrag der Elementarschadenkasse beträgt 80 % der anrechenbaren Schadensumme. Der Anspruch auf Entschädigung steht grundsätzlich der Eigentümerschaft der geschädigten Sache zu.
Entschädigungsberechtige Schäden
Die folgenden Schäden sind bei der Elementarschadenkasse Graubünden entschädigungsberechtigt:
- Nicht betrieblich genutzte Grundstücke
- Landwirtschaftliche Nutzflächen und Sömmerungsgebiete
- Einrichtungen zu ihrer Erschliessung und Sicherung (ohne Zäune und Einfriedungen)
- Wald, sofern mehr als 20 % des stehenden Holzvorrates je Parzelle beschädigt wird
Risiken
Die Elementarschadenkasse Graubünden leistet Beiträge bei Ereignissen verursacht durch die folgenden Risiken:
Sturmwind | Schneerutsch |
Hochwasser | Steinschlag |
Überschwemmung | Erdrutsch |
Lawinen | Rüfen |
Schneedruck | Blitzschlag (ohne Feuer) |
fondssuisse
Der Schweizerische Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (fondssuisse) ist eine Stiftung mit Rechtssitz in Bern.
Der fondssuisse leistet auf freiwilliger Basis einen Zusatzbeitrag von maximal 10 %. Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen, Körperschaften soweit deren Mitglieder natürliche Personen sind, private Institutionen sowie juristische Personen oder Personengesellschaften, sofern sie den Charakter einer Einzelfirma haben.
Die Beitragsgesuche an den fondssuisse werden automatisch von der Elementarschadenkasse Graubünden eingereicht.
Organisation
Die Elementarschadenkasse Graubünden ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, welche durch die Gebäudeversicherung Graubünden geführt wird. Die Direktion der Gebäudeversicherung Graubünden wirkt als Geschäftsleitung der Elementarschadenkasse Graubünden.
Fragen und Antworten - Überblick
Nein. Der Kanton hat die Elementarschadenkasse für die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden, die durch besondere Naturereignisse entstehen, errichtet.
Nein, der Minimalschaden beträgt CHF 500.-, d.h. Schäden unter 500.- CHF werden nicht entschädigt. Schäden über CHF 500.– erhalten einen Beitrag von 80 %.
Nein, die Abwicklung mit dem fondssuisse erfolgt über die ESK.