Fragen & Antworten
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen. Für weitere Fragen sind wir gerne für Sie da.
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Versicherung
Schadenfall
- Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten für das Gebäude bis zu 20 % des Versicherungswertes
- Kosten für Schadenminderungsmassnahmen oder zum Schutze noch vorhandener Gebäudeteile
- bei der Bekämpfung eines Schadenereignisses entstandene Schäden an einem anderen versicherten Gebäude oder an der Gebäudeumgebung bis 20 % der Versicherungssumme
a) Bei Wiederherstellung
Es werden die Wiederherstellungskosten entschädigt, maximal der Versicherungswert. Bedingungen für die Wiederherstellungsentschädigung sind:
- Das Gebäude ist zum Neuwert versichert, das heisst die Wertminderung infolge Alter, Abnützung etc. ist nicht grösser als 50 %.
- Der Schaden wird behoben bzw. das Gebäude wird innert 3 Jahren für die gleiche Nutzung und ungefähr gleich gross wiederaufgebaut. Ein Kauf eines Gebäudes kann unter bestimmten Voraussetzungen die volle Versicherungsleistung ebenfalls auslösen.
b) Bei Nichtwiederherstellung
Die Entschädigung wird zum Zeitwert festgelegt. Der Zeitwert ist auf der letzten Bewertung des Amts für Immobilienbewertung Graubünden ersichtlich. Die Schadenregulierung erfolgt je nach Komplexität und Schadenhöhe aufgrund von Offerten oder Rechnungen oder aufgrund der Versicherungssumme unter Berücksichtigung von allfällig brauchbaren Überresten.
Die Entschädigung wird an die Gebäudeeigentümerin oder an den Gebäudeeigentümer bzw. an die beauftragte Verwaltung überwiesen. Bei grösseren Schadenfällen erfolgt die Zahlung in erster Linie an die Grundpfandgläubiger.
Bei Feuerschäden gibt es keinen Selbstbehalt. Bei Elementarschäden beträgt der Selbstbehalt CHF 400.00.
Erdbebenschäden sind nicht versichert. Bei Erdbebenschäden erbringt der Schweizerische Pool für Erdbebendeckung (SPE) im Rahmen seiner Bestimmungen finanzielle Unterstützung nach einem schweren Erdbeben. Diese finanzielle Unterstützung ist eine freiwillige Leistung. Pro Gebäude ist die Auszahlung auf maximal CHF 100'000.- begrenzt und für einen Wiederaufbau nicht ausreichend. Weitere Infos unter www.vkg.ch.
- vorsätzliche Schäden
- Schäden die aufgrund von Abnutzung oder mangelndem Unterhalt entstanden sind
- Schäden am Grundstück, an der Gebäudeumgebung, an baulichen Anlagen und Leitungen ausserhalb des Gebäudes, an betrieblichen Einrichtungen, an betrieblichen Elektroinstallationen, an der Fahrhabe, Mehrkosten wegen beschleunigter Wiederherstellung (z.B. Lebenshaltungskosten, Mietzinsausfall, Betriebsunterbruch). Nicht betrieblich genutzte Grundstücke, landwirtschaftliche Nutzflächen und Sömmerungsgebiete, Einrichtungen zu ihrer Erschliessung und Sicherung (ohne Zäune und Einfriedungen) sowie Wald, sofern mehr als 20 % des stehenden Holzvorrates je Parzelle beschädigt wird, sind bei der Elementarschadenkasse beitragsberechtig. Weitere Informationen finden Sie hier.
- Schäden, die ein wichtiges Kriterium eines gedeckten Elementarereignisses die Plötzlichkeit des Schadeneintritts nicht erfüllen wie Schäden durch Abnützung, Alterung, Bergdruck, Feuchtigkeitseinwirkung, permanente Rutschung (Ausnahmeregelung bei Totalschäden infolge Beschleunigung der permanenten Rutschung), Kriechschnee; Wasserinfiltration durch Dächer und Umfassungswände, Rückschwellwasser, Frostschäden und Eisbildung auf Dächern;
- Schäden durch ungenügend dimensionierte Kanalisationsleitungen, Rückstau in der Kanalisation, Grundwasser, Leitungsbruch, fehlerhafte Arbeit oder Konstruktion, ungeeignete Fundamente, schlechten Baugrund, Bodensetzung, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ohne geeignete Rückhaltevorrichtungen
- Schäden durch Massnahmen oder Übungen der Armee oder des Zivilschutzes, innere Unruhen oder kriegerische Ereignisse, Erdbeben (finanzielle Unterstützung siehe unter www.vkg.ch), Meteore, Veränderung der Atomkernstruktur, Wasser aus Stauanlagen
Leistungen
Wenn die technische Altersentwertung 50 % übersteigt, wird ein Gebäude zum Zeitwert versichert. Der Zeitwert entspricht dem Neuwert, abzüglich der technischen Altersentwertung, die zufolge Alter, Abnützung, Witterungseinflüssen, Bauschäden, Baumängel oder anderer Gründe eingetreten ist.
- Die Gebäude sind grundsätzlich zum Neuwert versichert. Der Neuwert beinhaltet die Wiederherstellungskosten für ein Gebäude gleicher Nutzung, ungefähr gleicher Grösse und gleichwertigen Ausbaus. Die GVG passt die Versicherungswerte jährlich der Bauteuerung an.
- Wenn die technische Altersentwertung 50 % übersteigt, wird ein Gebäude zum Zeitwert versichert.
- Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder wegen Zerfalls nicht mehr benutzbar sind, sind zum Abbruchwert versichert.
- Freistehende Gebäude mit Erstellungskosten von unter CHF 20'000.-.
- Das Grundstück, die Gebäudeumgebung, bauliche Anlagen und Leitungen ausserhalb des Gebäudes betriebliche Einrichtungen, betriebliche Elektroinstallationen, Fahrhabe, Mehrkosten wegen beschleunigter Wiederherstellung (z. B. Lebenshaltungskosten, Mietzinsausfall, Betriebsunterbruch)
- Schäden, die ein wichtiges Kriterium eines gedeckten Elementarereignisses die Plötzlichkeit des Schadeneintritts nicht erfüllen wie Schäden durch Abnützung, Alterung, Bergdruck, Feuchtigkeitseinwirkung, permanente Rutschung (Ausnahmeregelung bei Totalschäden infolge Beschleunigung der permanenten Rutschung), Kriechschnee; Wasserinfiltration durch Dächer und Umfassungswände, Rückschwellwasser, Frostschäden und Eisbildung auf Dächern;
- Schäden durch ungenügend dimensionierte Kanalisationsleitungen, Rückstau in der Kanalisation, Grundwasser, Leitungsbruch, fehlerhafte Arbeit oder Konstruktion, ungeeignete Fundamente, schlechten Baugrund, Bodensetzung, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ohne geeignete Rückhaltevorrichtungen
- Schäden durch Massnahmen oder Übungen der Armee oder des Zivilschutzes, innere Unruhen oder kriegerische Ereignisse, Erdbeben (finanzielle Unterstützung siehe unter www.vkg.ch), Meteore, Veränderung der Atomkernstruktur, Wasser aus Stauanlagen.
Einiges davon kann bei den privaten Versicherungsgesellschaften versichert werden.
Die Versicherungsprämie beträgt 17 Rappen je CHF 1'000.- Versicherungssumme. Dazu kommt die Präventionsabgabe von 9 Rappen je CHF 1'000.- Versicherungssumme. Dies ergibt einen totalen Prämiensatz von 26 Rappen.
Bei Handänderung geht die Gebäudeversicherung auf die neue Eigentümerschaft über. Wir erhalten die Meldung über das Grundbuchamt.
Versicherungswerte
Der Neuwert entspricht den Wiederherstellungskosten des versicherten Gebäudes. Er entspricht dem Kostenaufwand, der für die Erstellung des Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus am gleichen Standort erforderlich ist. Sie erhalten bei Teilschäden die Reparaturkosten entschädigt. Bei Totalschäden erhalten Sie die Wiederaufbaukosten, maximal den Versicherungswert.
Das Bauprojekt ist mit der Erteilung der Baubewilligung durch die Gemeinde automatisch bei der GVG versichert.
Die Prämie für die gesamte Bauzeit wird erst in Rechnung gestellt, wenn das Bauvorhaben beendet und die amtliche Bewertung erfolgt ist. Nach Vollendung des Gebäudes ist beim zuständigen Bewertungsbüro des Amts für Immobilienbewertung (AIB) die Bewertung zu beantragen.
Alle auf Dauer angelegten, überdachten Gebäude, die mit dem Boden fest verbunden sind und zur Aufnahme von Mensch, Tier und Sachen dienen, sind bei der GVG versichert. Ausnahmen sind freistehende Gebäude mit Erstellungskosten von unter CHF 20'000.-.
Braucht es für den Umbau keine Baubewilligung, sind uns die wertvermehrenden Investitionen zur Versicherung anzumelden.
Brandschutz
Kaminfegerwesen
Der Entscheid und die Verantwortung über die Häufigkeit der notwendigen Anzahl von Kontrollen und bei Bedarf Reinigungen pro Jahr, liegt allein beim zuständigen Kaminfegermeister und hängt von der Nutzungsintensität, dem Zustand und dem Alter der Anlage zusammen.
Der schweizweite Fachkräftemangel hat leider auch das Kaminfegerwesen nicht verschont.
Kontaktieren Sie den zuständigen Kaminfegerbetrieb telefonisch oder per E-Mail um einen Reinigungstermin zu vereinbaren, resp. Ihren Bedarf anzumelden.
Kontaktieren Sie unbedingt den zuständigen Kaminfegerbetrieb für eine Beurteilung. Glanzruss kann sich in seltenen Fällen entzünden und zu einem Kaminbrand führen.
Die Ursache der Glanzrussbildung sollte mit einer Fachperson abgeklärt und künftig vermieden werden.
Die Webseite https://www.fairfeuern.ch/ liefert wertvolle Tipps rund um Holzfeuerungen.
Ja, der Schaden ist bei der Gebäudeversicherung Graubünden durch die Feuerversicherung gedeckt.
Nein, im Kanton Graubünden sind die verschiedenen Gemeinden in Kaminfegerregionen eingeteilt und einem Kaminfegermeister fest zugeteilt. Die Gebäudeversicherung Graubünden erteilt im Monopolsystem Konzessionen für die Ausübung der Kaminfegerarbeiten.
Auf begründetes Gesuch hin prüft die Gebäudeversicherung, ob die Eigentümerschaft einen Kaminfegermeister einer anderen Region mit der Kontrolle und Reinigung beauftragen kann. Die Gesuchstellenden müssen vorgängig die Verfügbarkeit des gewünschten Kaminfegermeisters abklären und dessen Einverständnis einholen. Bitte verwenden Sie das Formular Antrag Kaminfegerwechsel.
Naturgefahren
Beratung zu Gebäudeschutz
Berücksichtigen Sie frühzeitig die Naturgefahren am Standort Ihres Gebäudes. Nutzen Sie den Naturgefahren-Check und beachten Sie das Merkblatt «Bauliche Präventionsmassnahmen in gelben Gefahrengebieten» für Graubünden. Kontaktieren Sie uns bei Bedarf unter +41 81 258 90 30 oder per E-Mail an esp@gvg.gr.ch.
Die GVG kann für freiwillige Gebäudeschutzmassnahmen bis zu 40 % der anrechenbaren Kosten übernehmen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Das System «Hagelschutz – einfach automatisch» fährt Ihre elektronischen Storen bei drohender Hagelgefahr automatisch hoch. Informationen und Anleitung finden Sie im Kurzfilm oder auf www.hagelschutz-einfach-automatisch.ch.
Beitragswesen Naturgefahren
Beiträge werden nur für wirtschaftlich wirksame, fachgerecht ausgeführte Massnahmen an bestehenden Gebäuden ausgerichtet, die mindestens 10 Jahre alt sind, keine Auflagen ersetzen und weder Unterhalt noch Ersatz darstellen oder Nachbargrundstücke gefährden.
Das Gebäude muss mindestens zehn Jahre alt sein. Weitere Details zu den Voraussetzungen finden Sie im Merkblatt zum finanziellen Beitrag an freiwillige Präventionsmassnahmen.
Bitte reichen Sie uns pro Gebäude ein Beitragsgesuch ein und warten Sie vor Arbeitsbeginn unsere Beitragszusicherung ab.
Die GVG übernimmt 40 % der anrechenbaren Kosten. Der Entscheid über die Beitragszusicherung erfolgt auf Basis Ihres Gesuchs.
Bitte klären Sie dies mit der Steuerverwaltung Graubünden.
Elementarschadenkasse
Schadenfall ESK
Beitragsberechtigt sind Räumungs- und Wiederherstellungsarbeiten bei Schäden an nicht betrieblich genutzten Grundstücken, bei landwirtschaftlichen Nutzflächen und Sömmerungsgebieten sowie Einrichtungen zur Erschliessung und Sicherung.
- Schäden infolge Frost, Leitungsbruch an Leitungen ausserhalb von Gebäuden etc. sind bei der Elementarschadenkasse nicht beitragsberechtigt. Schäden dieser Art sind teilweise über private Gebäude-Wasserversicherungen gedeckt.
- Im Siedlungsgebiet sowie bei Bauten ausserhalb des Siedlungsgebietes ist die Hausumgebung privat versicherbar. Die ESK darf nur Beiträge an nicht versicherbaren Schäden leisten.
- Zäune und Einfriedungen. Unbewegliche Sachen ausserhalb von Gebäuden sind privat versicherbar. Die ESK darf nur Beiträge an nicht versicherbaren Schäden leisten.
- Betrieblich genutzte Grundstücke wie beispielsweis Werkhöfe, Golf- und Tennisplätze.
Die Elementarschadenkasse leistet Beiträge von 80 % der anrechenbaren Schadensumme (= Kosten für die Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand bzw. Kosten nach Abzug von Mehrwerten und Verbesserungen).
Unsere Entschädigung geht in erster Linie an den Eigentümer. Der Pächter oder Baurechtsberechtigte ist an Stelle des Eigentümers anspruchsberechtigt, wenn ihm dieser Anspruch gemäss Gesetz oder Vertrag zusteht. Allfällige Unternehmerrechnungen werden nicht direkt von uns beglichen.
Der fondssuisse leistet auf freiwilliger Basis einen Zusatzbeitrag von maximal 10%. Die freiwilligen Beiträge richten sich nach den steuerbaren finanziellen Verhältnissen des Geschädigten. Die Abwicklung mit dem fondssuisse erfolgt über die ESK
Die Wiederherstellungsmeldung muss innerhalb von zwei Jahren nach Schadeneintritt erfolgen.
Beitragsberechtigt sind Personen des Privatrechts. Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften werden nicht berücksichtigt.
Überblick
Nein. Der Kanton hat die Elementarschadenkasse für die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden, die durch besondere Naturereignisse entstehen, errichtet.
Nein, der Minimalschaden beträgt CHF 500.-, d.h. Schäden unter 500.- CHF werden nicht entschädigt. Schäden über CHF 500.– erhalten einen Beitrag von 80 %.
Nein, die Abwicklung mit dem fondssuisse erfolgt über die ESK.