Versicherung
Schadenfall
Im Schadenfall sind wir für Sie da. Bitte melden Sie uns Schäden an Ihrem Gebäude umgehend und befolgen Sie die untenstehenden sechs Schritte. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der weiteren Schadenabwicklung.
Weiteres Vorgehen nach Schadensmeldung
Schritt 1
Sofortmassnahmen einleiten
Treffen Sie alle notwendigen Massnahmen, um weitere Schäden zu vermeiden (z. B. Wasser auspumpen, Notabdeckungen anbringen, Räume austrocknen). Diese Massnahmen dürfen sich ausschliesslich auf die Schadenminderung beschränken.
Schritt 2
Schaden dokumentieren
Erstellen Sie aussagekräftige Fotos des Schadens – sowohl Übersichtsaufnahmen als auch Detailbilder der betroffenen Gebäudeteile. Eine vollständige Dokumentation erleichtert uns die Schadenbeurteilung erheblich.
Schritt 3
Offerten einholen und einreichen (nicht in jedem Schadenfall notwendig)
Nach Ihrer Schadenmeldung informieren wir Sie, ob wir Offerten benötigen oder ob der Schaden direkt behoben werden kann. Lassen Sie Reparaturofferten durch geeignete Fachbetriebe erstellen und übermitteln Sie uns diese zur Prüfung. Nehmen Sie – abgesehen von den Sofortmassnahmen – keine Veränderungen vor, die die Beurteilung des Schadens erschweren. Mit der Reparatur darf erst nach unserer Kostengutsprache begonnen werden.
Schritt 4
Weitere Versicherungen informieren
Falls neben dem Gebäude auch weitere versicherte Werte betroffen sind, informieren Sie bitte auch Ihre private Versicherung (z. B. Hausrat-/Fahrhabe, Hausumgebung, Gebäudewasserschaden, Betriebsunterbruch etc.).
Schritt 5
Reparatur nach Kostengutsprache
Sobald Sie unsere Kostengutsprache erhalten haben, können Sie mit der Behebung des Schadens beginnen und die Unternehmen mit der Ausführung der Arbeiten beauftragen.
Schritt 6
Rechnung begleichen und Rückerstattung erhalten
Begleichen Sie die Rechnungen und reichen Sie uns diese zusammen mit Ihrer Zahlungsadresse (IBAN) ein. Sie erhalten die Wiederherstellungskosten abzüglich eines allfälligen Selbstbehalts erstattet.
Fragen & Antworten - Schadenfall
- Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten für das Gebäude bis zu 20 % des Versicherungswertes
- Kosten für Schadenminderungsmassnahmen oder zum Schutze noch vorhandener Gebäudeteile
- bei der Bekämpfung eines Schadenereignisses entstandene Schäden an einem anderen versicherten Gebäude oder an der Gebäudeumgebung bis 20 % der Versicherungssumme
a) Bei Wiederherstellung
Es werden die Wiederherstellungskosten entschädigt, maximal der Versicherungswert. Bedingungen für die Wiederherstellungsentschädigung sind:
- Das Gebäude ist zum Neuwert versichert, das heisst die Wertminderung infolge Alter, Abnützung etc. ist nicht grösser als 50 %.
- Der Schaden wird behoben bzw. das Gebäude wird innert 3 Jahren für die gleiche Nutzung und ungefähr gleich gross wiederaufgebaut. Ein Kauf eines Gebäudes kann unter bestimmten Voraussetzungen die volle Versicherungsleistung ebenfalls auslösen.
b) Bei Nichtwiederherstellung
Die Entschädigung wird zum Zeitwert festgelegt. Der Zeitwert ist auf der letzten Bewertung des Amts für Immobilienbewertung Graubünden ersichtlich. Die Schadenregulierung erfolgt je nach Komplexität und Schadenhöhe aufgrund von Offerten oder Rechnungen oder aufgrund der Versicherungssumme unter Berücksichtigung von allfällig brauchbaren Überresten.
Die Entschädigung wird an die Gebäudeeigentümerin oder an den Gebäudeeigentümer bzw. an die beauftragte Verwaltung überwiesen. Bei grösseren Schadenfällen erfolgt die Zahlung in erster Linie an die Grundpfandgläubiger.
Bei Feuerschäden gibt es keinen Selbstbehalt. Bei Elementarschäden beträgt der Selbstbehalt CHF 400.00.
Erdbebenschäden sind nicht versichert. Bei Erdbebenschäden erbringt der Schweizerische Pool für Erdbebendeckung (SPE) im Rahmen seiner Bestimmungen finanzielle Unterstützung nach einem schweren Erdbeben. Diese finanzielle Unterstützung ist eine freiwillige Leistung. Pro Gebäude ist die Auszahlung auf maximal CHF 100'000.- begrenzt und für einen Wiederaufbau nicht ausreichend. Weitere Infos unter www.vkg.ch.
- vorsätzliche Schäden
- Schäden die aufgrund von Abnutzung oder mangelndem Unterhalt entstanden sind
- Schäden am Grundstück, an der Gebäudeumgebung, an baulichen Anlagen und Leitungen ausserhalb des Gebäudes, an betrieblichen Einrichtungen, an betrieblichen Elektroinstallationen, an der Fahrhabe, Mehrkosten wegen beschleunigter Wiederherstellung (z.B. Lebenshaltungskosten, Mietzinsausfall, Betriebsunterbruch). Nicht betrieblich genutzte Grundstücke, landwirtschaftliche Nutzflächen und Sömmerungsgebiete, Einrichtungen zu ihrer Erschliessung und Sicherung (ohne Zäune und Einfriedungen) sowie Wald, sofern mehr als 20 % des stehenden Holzvorrates je Parzelle beschädigt wird, sind bei der Elementarschadenkasse beitragsberechtig. Weitere Informationen finden Sie hier.
- Schäden, die ein wichtiges Kriterium eines gedeckten Elementarereignisses die Plötzlichkeit des Schadeneintritts nicht erfüllen wie Schäden durch Abnützung, Alterung, Bergdruck, Feuchtigkeitseinwirkung, permanente Rutschung (Ausnahmeregelung bei Totalschäden infolge Beschleunigung der permanenten Rutschung), Kriechschnee; Wasserinfiltration durch Dächer und Umfassungswände, Rückschwellwasser, Frostschäden und Eisbildung auf Dächern;
- Schäden durch ungenügend dimensionierte Kanalisationsleitungen, Rückstau in der Kanalisation, Grundwasser, Leitungsbruch, fehlerhafte Arbeit oder Konstruktion, ungeeignete Fundamente, schlechten Baugrund, Bodensetzung, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ohne geeignete Rückhaltevorrichtungen
- Schäden durch Massnahmen oder Übungen der Armee oder des Zivilschutzes, innere Unruhen oder kriegerische Ereignisse, Erdbeben (finanzielle Unterstützung siehe unter www.vkg.ch), Meteore, Veränderung der Atomkernstruktur, Wasser aus Stauanlagen
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