Versicherung
Die Gebäudeversicherung Graubünden versichert alle Gebäude im Kanton gegen Feuer- und Elementarschäden. Nicht versichert sind freistehende Gebäude mit Gestehungskosten (Erstellungskosten) von unter CHF 20'000.00.
Versicherte Gefahren
Feuerversicherung
- Feuer, Rauch, Hitze
- Blitzschlag
- Explosion
- Herabstürzende Luftfahrzeuge, Luftfracht und andere Flugkörper, sofern nicht Dritte für den Schaden ersatzpflichtig sind
Elementarversicherung
- Sturmwind
- Hagel
- Hochwasser/Überschwemmung
- Schneedruck
- Steinschlag, Erdrutsch, Erdfall und Rüfen
- Lawinen
Nicht versicherte Gefahren
Schäden, die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder die auf ein abwendbares Einwirken zurückzuführen sind sowie Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehen durch rechtzeitige zumutbare Abwehrmassnahmen hätten verhindert werden können. Geht ein Schaden sowohl auf ein versichertes Ereignis als auch in erheblichem Umfang auf andere Ursachen zurück, so wird er dem versicherten Ereignis anteilmässig zugerechnet.
- Schäden durch Abnützung und Alterung, Schleuderbrüche, Sprengungen (wenn ein Dritter ersatzpflichtig ist)
- Schäden, welche zurückzuführen sind auf:
- Bergdruck, Feuchtigkeitseinwirkung, schlechten Baugrund, permanente Rutschung, Bodensetzung und Bodensenkung, Kriechschnee
- ungenügend dimensionierte Kanalisationsleitungen, Rückstau in der Kanalisation in und ausserhalb des Gebäudes, Leitungsbruch in und ausserhalb des Gebäudes, Wasserinfiltration durch Dächer und Umfassungswände, Grundwasser, Rückschwallwasser, Frostschäden und Eisbildung auf Dächern
- künstliche Erdbewegungen oder andere direkte oder indirekte menschliche Einwirkungen, fehlerhafte Arbeit oder Konstruktion, ungeeignete Fundamente, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ohne geeignete Rückhaltevorrichtungen.
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden, die mittelbar oder unmittelbar entstehen durch Massnahmen oder Übungen der Armee oder des Zivilschutzes, innere Unruhen oder kriegerische Ereignisse, Erdbeben, Meteore, Veränderung der Atomkernstruktur, Wasser aus Stauanlagen.
Erdbeben
Starke Erdbeben, die verbreitet Gebäudeschäden auslösen, kommen in der Schweiz selten vor. Sie sind jedoch die Naturgefahr mit dem grössten Schadenspotential. Gemäss dem neusten Risikomodell des Schweizerischen Erdbebendiensts (SED) können sie überall in der Schweiz auftreten.
Erdbebenschäden an Gebäuden sind im Rahmen der obligatorischen Feuer- und Elementarschadenversicherungen der Gebäudeversicherung Graubünden (GVG) nicht gedeckt. Um dieses grosse finanzielle Risiko für unsere Kunden zu mildern, wurde bereits 1978 der Schweizerische Pool für Erdbebendeckung (SPE) gegründet. Der SPE stellt den beteiligten Kantonalen Gebäudeversicherungen, wie der GVG, nach einem Erdbeben, welches mindestens die Intensität VII auf der Europäischen Makroseismischen Skala (EMS-98) erreicht, pro Ereignis gesamthaft bis zu CHF 2 Milliarden zur Verfügung. Pro Kalenderjahr sind es maximal CHF 4 Milliarden.
Mit den Leistungen des SPE unterstützen wir unsere Kundschaft nach einem starken Erdbeben mit bis zu max. CHF 100'000 pro versichertes Gebäude (50 % von der Schadensumme über dem Selbstbehalt von CHF 25’000). Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Ein Leistungsanspruch im Schadenfall besteht nicht.
Erdbebenrisiko – wesentliche Versicherungslücke in der Schweiz
Unsere finanzielle Unterstützung ist für einen Wiederaufbau der Gebäude nicht ausreichend. Für die Finanzierung von Erdbebenschäden durch den Staat besteht aktuell keine gesetzliche Grundlage. Zurzeit würden also die finanziellen Folgen eines starken Erdbebens für viele Gebäudeeigentümer/innen den finanziellen Ruin bedeuten. Deswegen unterstützen wir die Einführung einer obligatorischen gesamtschweizerischen Lösung mit solidarischem Risikoausgleich, welche die bestehende Versicherungslücke flächendeckend schliesst.
Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKG)
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Versicherungsausschlüsse
Gebäude und Gebäudeteile, die wegen ihres Standortes, ihrer Konstruktion, ihres baulichen Zustandes oder der Art ihrer Benützung besonders gefährdet sind, können ganz oder für einzelne Gefahren von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen werden, solange die Gefährdung besteht.